Arztgeheimnis

Welche Informationen können den Angehörigen einer verstorbenen Person erteilt werden?

Die ärztliche Schweigepflicht und das Berufsgeheimnis gelten auch nach dem Tod des Patienten*. Anders gesagt: Die Angehörigen sind grundsätzlich nicht dazu berechtigt, auf das Patientendossier des Verstorbenen zuzugreifen. Im Walliser Gesundheitsgesetz ist für die Angehörigen dennoch die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen über die Todesursache und über die vorangehende Behandlung informiert zu werden. Darin wird lediglich präzisiert, dass niemand Zugriff auf das Patientendossier haben kann, wenn sich die verstorbene Person ausdrücklich dagegen verwehrt hat. Das Kantonsarztamt wird im Einzelfall überprüfen, ob das Interesse der Angehörigen, Informationen zu erhalten, gegenüber dem Interesse des Verstorbenen in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht überwiegt. Die Einsicht in die nötigen medizinischen Daten wird über einen Arzt erfolgen, der von den betroffenen Angehörigen hierzu bezeichnet wurde. Diese Fachperson wird die Familie daraufhin über den Inhalt des Dossiers informieren.

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