Verlust und Fehlen von Zuständigkeiten

Die Ombudsstelle für das Gesundheitswesen und die sozialen Institutionen ist nicht zuständig:

  • für die Entgegennahme von Verwaltungsbeschwerden, Zivil- oder Strafklagen. Ihr Eingreifen erfolgt vor allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Sie kann nicht angerufen werden, wenn ein derartiges Verfahren bereits im Gange ist.
  • für die Entgegennahme von Mitteilungen berufsmässiger Bevollmächtigter (insbesondere von Rechtsanwälten).
  • für die Bearbeitung von Beschwerden, die sich nur auf die Anfechtung von Rechnungen oder Honoraren beziehen.
  • für die Regelung eines Problems in Verbindung mit der Ablehnung der Kostenübernahme einer Rechnung durch eine Sozialversicherung (z. B. Ablehnung der Zahlung für Leistungen in Verbindung mit einer stationären Behandlung).
  • wenn die Gesundheitsfachperson oder die Gesundheits- und/oder Sozialeinrichtung nicht im Wallis tätig oder ansässig ist.
  • für eine Rechtsberatung zu abstrakten Fragen (d. h. die nicht einen konkreten Fall betreffen).

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