Arztgeheimnis

Das Arztgeheimnis gilt nicht nur für
Erwachsene, sondern auch für Jugendliche

Eltern fällt es schwer, sich mit dem Gedanken anzufreunden, dass ihr urteilsfähiger Teenager (die Urteilsfähigkeit hängt von der Entwicklung des Jugendlichen ab und wird von einem Arzt* beurteilt) selbst entscheiden kann, welche medizinische Versorgung und Pflege er erhalten will. In diesen Fall haben die Eltern tatsächlich weder ein Vetorecht noch ein Recht auf Information. Wenn es vernünftig erscheint, die Eltern in die Entscheidung, wie es mit einer Behandlung weitergehen soll, miteinzubeziehen, wird der Arzt mit dem Jugendlichen sprechen und ihn in diesen Sinne beraten. Die Grenze dieses Schutzes ist finanzieller Art. Ausser bei einer kostenlosen Konsultation werden die Rechnungen nämlich an die Eltern geschickt, was einige Jugendliche davon abhalten kann, einen Arzt aufzusuchen. Hierbei ist daran zu erinnern, dass der Arzt verpflichtet ist, die zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft, KESB) einzuschalten, wenn das Risiko einer Gefährdung der Entwicklung des Jugendlichen besteht

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