Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde, Erhebung einer Strafklage und/oder Zivilklage

Wenn der Dialog oder die Mediation keine Erfolge gezeitigt hat, kann der Patient oder die Patientin je nach der Schwere des erlittenen Schadens gegen die Gesundheitsfachperson oder die Sozial- oder Gesundheitseinrichtung eine Verwaltungsbeschwerde einreichen bzw. eine Straf- oder Zivilklage erheben.

Die Verwaltungsbeschwerde ermöglicht es, eine Verhaltensweise einer Gesundheitsfachperson zu melden, die mit einer Disziplinarstrafe geahndet wird (Verweis, Busse, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot). Sie ist an die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe zu richten. Wenn der Fall eine Sozial- oder Gesundheitseinrichtung betrifft, muss die Beschwerde bei der Dienststelle für Gesundheitswesen eingereicht werden.

Die Strafklage ermöglicht es, eine Verhaltensweise einer Gesundheitsfachperson zu melden, die mit einer strafrechtlichen Sanktion (Busse, Freiheitsstrafe usw.) geahndet wird. Die Klage ist an die Staatsanwaltschaft zu richten.

Die Zivilklage ermöglicht es, eine Entschädigung für von einer Gesundheitsfachperson durchgeführte Handlungen zu erhalten. Sie ist bei dem zuständigen Zivilgericht einzureichen.

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